Die elektronische Patientenakte – Wir haben es in der Hand!

von Aileen Weibeler undvon Rechtsanwältin Karina Filusch, LL.M.

Was kann die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die elektronische Patientenakte soll den Austausch von Befunden, Untersuchungsergebnissen und Co. auf digitalem Wege zwischen gesetzlich Versicherten, Ärzten aller Art, Krankenkassen und Apotheken vereinfachen. Darunter sollen auch der Impfausweis, der Mutterpass und Untersuchungshefte für Kinder fallen. Vor allem im Bezug auf den Impfpass gewinnt dieses Thema aktuell an Brisanz.

Während unsere Patientendaten zuvor bei allen Ärzten, ob Zahn-, Haus- oder Hautarzt gestückelt auf Papier in den Praxen zu finden waren, können wir uns seit dem 1. Januar 2021 alles digital aufs Handy oder Tablet holen. Natürlich freiwillig.

Aktuell befindet sich die ePA in der Testphase, in der die Akte nur bei einigen Ärzten in Berlin und Westfalen-Lippe genutzt werden kann.

Im Zweiten Quartal soll die „Rollout-Phase“ beginnen, in der 200.000 niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken an die Akte „angeschlossen“ werden können.

Erst ab dem 1. Juli 2021 soll dann die flächendeckende Nutzung der elektronischen Patientenakte durch eine Verpflichtung des Angebotes durch Ärzte und Apotheken gewährleistet werden. Während man momentan noch die schriftlichen Befunde selbst in die App einscannen muss, soll es ab Juli durch das verpflichtende Befüllen (auf Wunsch des Patienten) der Akten für die Versicherten erleichtert werden.

Spätestens am 1. Januar 2022 sollen dann auch alle Krankenhäuser angebunden sein und die elektronische Patientenakte kann ihre volle Wirkung entfalten: Effizienter, schneller, gesünder. Damit Menschen ohne Zugang zum Appstore nicht benachteiligt werden, ist es auch möglich mit der elektronischen Gesundheitskarte und einem PIN, der über die Krankenkassen versendet wird, zur Praxis zu gehen und darum zu bitten, dass die eigenen Akten digitalisiert werden, damit möglicherweise ein anderer Facharzt darauf zugreifen kann.

Alles kann nichts muss

„Kann“ ist an dieser Stelle auch das richtige Stichwort, denn die elektronische Krankenakte ist ein freiwilliges Angebot und keine Verpflichtung. So scheiterte auch eine Klage vorm Bundesverfassungsgericht, mit der Begründung, dass die ePA das Grundrecht auf Selbstbestimmung verletze. Wer keinen Gebrauch von diesem Angebot machen möchte, der wird nicht gezwungen.

Allerdings bietet die aktuelle Testphase der ePA noch nicht alles so an, wie es ab Anfang 2022 der Fall sein soll. Geplant ist, dass man für jeden Arzt und Apotheker selbst entscheiden kann, auf welche Dokumente und Befunde zugegriffen werden darf. Aktuell steht man vor der Wahl, alle Befunde freizugeben oder keinen. Beim Hausarzt mögen manche Informationen von Vorteil sein, aber muss der Zahnarzt wirklich Zugriff auf die Befunde des Hals-Nasen-Ohren-Arztes haben?

Wer die Akte also jetzt schon benutzen möchte, sollte sich gut überlegen, ob er bereit ist, alles zu teilen. Wenn die Testphase beendet ist, dann kann man gezielt auswählen, das dürfte die Patienten freuen, aber auch den Datenschutz.

So kann man neben dem Umfang der zu teilenden Befunde nämlich auch entscheiden, was aus der Akte gelöscht werden soll. Grundsätzlich erfolgt der Zugriff auf die elektronische Akte verschlüsselt, das ist also so ähnlich wie ein ordentlich verschlossener Aktenschrank in der Arztpraxis.

Du kannst mich gerne bei Fragen kontaktieren!

Beitragsbild: © Halina Zaremba / PIXELIO

Kontakt

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte (TÜV Nord zertifiziert)
Karina Izabela Filusch, LL.M.

Friedrichstraße 95
10117 Berlin

Nähe S-/U-Bhf. Friedrichstraße

Tel.: 030 219 11 555
Mobil: 0170 23 85 788

Telefonische Sprechzeiten:
Mo – Do: 9:00 – 18:00 Uhr
Fr: 9:00 – 15:00 Uhr

E-Mail:
hallo@dasou.law

Sie können auch verschlüsselt mit uns kommunizieren.

    * Pflichtangaben